1. Abschluss des Reisevertrags

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde AL.EX Reiseservice den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.

1.2. Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch AL.EX Reiseservice zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Mit oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss erhält der Kunde eine schriftliche Reisebestätigung.

1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das AL.EX Reiseservice für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde AL.EX Reiseservice innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt

1.5. Bei Buchung von Flugreisen informiert AL.EX Reiseservice den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft.

1.6. Bei Linienflügen gelten die Beförderungsbedingungen der auszuführenden Airline.

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Zahlung des Restbetrags wird i. d. R. 30 Tage vor Reiseantritt (Individualreisen) bzw. 40 Tage vor Reiseantritt (Gruppenreisen) fällig.

2.1.1. Bei Reisen, welche Charterflüge, -züge oder-schiffe beinhalten sowie bei Sonderreisen gelten abweichende Zahlungs- und Stornierungsbedingungen.

2.1.2. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen angewendet werden, wenn das Pauschal-Reisepaket einen Flug mit sofortiger Ausstellung des Tickets beinhaltet. In solchen Fällen ist der anteilige Flugpreis zuzüglich einer Pauschale von i. d. R. EUR 100,- pro Person sofort fällig.

2.2. Zahlungen dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651r Abs. 3 BGB erfolgen. Liegen zwischen dem Tag der Buchung und dem Tag des Reiseantritts weniger als 40 Tage, so ist der gesamte Reisepreis gegen Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zu zahlen.

2.3. Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters ist durch die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, gewährleistet. Die Versicherungsschein-Nummer lautet 406/90/101000940. Dies wird durch Ausgabe entsprechender Sicherungsscheine dokumentiert.

2.4. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei AL.EX Reiseservice baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn, zugesandt oder persönlich überreicht. AL.EX Reiseservice bemüht sich um rechtzeitige Zuleitung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten sieben Tage vor Reisebeginn nicht eingetroffen sein, bitte benachrichtigen Sie uns. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.

2.5. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Kunde keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen.

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Reisebestätigung und den Angaben des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Prospektes sowie dem Inhalt der im Zeitpunkt der Buchung gültigen Sonderausschreibungen. Nebenabreden, die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von AL.EX Reiseservice.

3.2. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für AL.EX Reiseservice bindend. AL.EX Reiseservice behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung von AL.EX Reiseservice informiert wird.

3.3. Sollten bei Gruppen-Pauschalreisen die in der Katalogbeschreibung genannten Hotels in Einzelfällen nicht zur Verfügung stehen, garantiert AL.EX Reiseservice die Unterbringung in gleichwertigen Hotels, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche.

4. Leistungs- und Preisänderungen. Rücktritt durch den Veranstalter

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die AL.EX Reiseservice nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. AL.EX Reiseservice ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird AL.EX Reiseservice dem Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3. Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind daher grundsätzlich nicht auszuschließen. Bei allen Linienflügen gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

4.4. AL.EX Reiseservice behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat AL.EX Reiseservice den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% (fünf Prozent) oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertiger Reise zu verlangen, wenn AL.EX Reiseservice in der Lage ist, eine solche Reise ohne Aufpreis für den Reisenden aus seinem Katalog anzubieten.

4.6. Wird bei Gruppen-Pauschalreisen die für eine ordentliche Durchführung erforderliche Mindestteilnehmerzahl (laut entsprechender Reisebeschreibung im Prospekt bzw. Katalog von AL.EX Reiseservice) nicht erreicht, kann AL.EX Reiseservice bis zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. AL.EX Reiseservice ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zukommen zu lassen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat AL.EX Reiseservice den Kunden davon zu unterrichten.

4.7. Bei Stornierung einer Reise durch den Veranstalter, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte, wird die bereits entrichtete Visumbeschaffungsgebühr nicht erstattet.

5. Rücktritt durch den Kunden. Umbuchungen. Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dies sollte aus Gründen der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang der Rücktrittserklärung bei AL.EX Reiseservice.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann AL.EX Reiseservice Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.3. AL.EX Reiseservice kann gem. § 651i Abs. 3 BGB diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung pauschalieren:
Bis 61 Tage vor Reisebeginn 20%;
60-31 Tage vor Reisebeginn 40%;
30-7 Tage vor Reisebeginn 60%;
6 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%;
bei Nichtantritt 100% des Reisepreises.

5.4. Im Einzelfall kann AL.EX Reiseservice einen, die pauschalierten Rücktrittskosten übersteigenden, höheren Schaden geltend machen, soweit er hierfür einen Nachweis führt.

5.5. Als Rücktritt gelten auch alle Fälle, in denen das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise nicht erreicht wird oder die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener Grenzübertritts- oder sonstiger Dokumente nicht angetreten werden kann.

5.6. Die geleistete Anzahlung wird mit dem Rücktrittsentgelt verrechnet.

5.7. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktritts-Versicherung der Hanse Merkur AG

5.8. Wenn die Visumbeschaffung über AL.EX Reiseservice erfolgt, werden die entstandenen Kosten für die Visumbeschaffung mit 100% in Rechnung gestellt.

5.9. Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.10. Der Kunde kann verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. AL.EX Reiseservice kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

5.11. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber AL.EX Reiseservice als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

6.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird AL.EX Reiseservice sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6.2. Ein Anspruch auf Rückerstattung ersparter Aufwendungen nach Ziffer 6.1 besteht nicht.

7. Aufhebung des Reisevertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen u. ä.), Naturkatastrophen, Havarien oder gleichgewichtiger Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Parteien vom Reisevertrag zurücktreten. Wird der Vertrag gekündigt, so kann AL.EX Reiseservice für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen, vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Außerdem ist AL.EX Reiseservice verpflichtet, insbesondere, wenn der Reisevertrag eine Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung

AL.EX Reiseservice haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Leistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

9. Gewährleistung

9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. AL.EX Reiseservice kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. AL.EX Reiseservice kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung des Vertrags
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet AL.EX Reiseservice innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, AL.EX Reiseservice erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von AL.EX Reiseservice verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet AL.EX Reiseservice den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Sofern AL.EX Reiseservice einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung und der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den AL.EX Reiseservice nicht zu vertreten hat.

9.5 Die nicht rechtzeitige Zustellung des Reisepasses begründet keinen Anspruch auf einen kostenlosen Reiserücktritt oder eine Preisminderung.

10. Mitwirkungspflicht

10.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten.

10.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist, jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen AL.EX Reiseservice anzuerkennen.

10.3. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.

10.4. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nicht ein.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von AL.EX Reiseservice für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit AL.EX Reiseservice für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. AL.EX Reiseservice haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Konzerte, Theaterbesuche, Ausstellungen sowie alle ärztlichen Leistungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

11.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen AL.EX Reiseservice ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber AL.EX Reiseservice geltend zu machen.

12.2. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

12.3. Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und AL.EX Reiseservice Verhandlungen über Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder AL.EX Reiseservice die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Versicherungen

13.1. Insolvenzversicherung.
Gemäß § 651k BGB sind wir nur dann berechtigt, von Ihnen die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass Ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

13.2. Reiseversicherungen.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritt, Reisegepäck- und Reisekrankenversicherung. Bitte beachten Sie dazu unser Angebot „Versicherungen“.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. AL.EX Reiseservice steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Sofern es AL.EX Reiseservice möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

14.2. AL.EX Reiseservice haftet nicht für Reiseausfälle, die durch Fehler oder Zeitverzögerungen beim vom Reisenden selbst bei der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation beantragten Visum verursacht werden. AL.EX Reiseservice haftet auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende AL.EX Reiseservice mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AL.EX Reiseservice hat diese Verzögerung zu vertreten.

14.3. Sollte die Reise aufgrund eines nicht korrekt erstellten Einreisedokuments, insbesondere aufgrund von Fehlern im elektronischen Visum (E-Visum), nicht angetreten werden, begründet dies keinen Regressanspruch des Kunden gegenüber AL.EX Reiseservice.

14.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung der Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn diese durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch AL.EX Reiseservice bedingt sind.

14.5. Die Russische Föderation verlangt von allen deutschen Staatsbürgern, die in das Land einreisen, einen Nachweis über eine bestehende Reisekrankenversicherung, die bei einem in Russland anerkannten deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde.

14.6. Für die Russische Föderation sind zurzeit keine Impfungen vorgeschrieben. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

16. Gerichtsstand

16.1. Gerichtsstand ist Hamburg.

16.2. Richtet sich die Klage von AL.EX Reiseservice gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Reisevertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist der Sitz von AL.EX Reiseservice maßgebend.

17. Reiseveranstalter

AL.EX Reiseservice e.K.
Inh. Alexander Kudriavtsev
Mönckebergstr. 19
20095 Hamburg

Stand: 01.08.2017